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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Bericht zum Seminar der Stiftung CSP vom 21.-23. März 2012

Referent: Volker Schneider, Richter am Bundesarbeitsgericht a. D.,
früher stellv. Vorsitzender des 4. Senats des BAG zuständig für Eingruppierung, Tarifrecht, Mitbestimmung im Rahmen des BetrVG und PersVG, Kündigungsrecht, allg. Arbeitsrecht

Arbeitgeber brauchen „Mitspieler“ im BEM

Seit Mai 2004 schreibt das Sozialgesetzbuch (SBG) in § 84 Abs. 2 SGB IX die Durchführung eines Eingliederungsmanagements vor.
Das bedeutet konkret:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (….) mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“
Das BEM ist damit zunächst eine Aufgabe des Arbeitgebers und gilt für alle Beschäftigten, sowohl im öffentlichen Dienst, wie in der Privatwirtschaft. Es liegt auf der Hand, dass der Arbeitgeber diese Aufgabe nicht allein erledigen kann. Er benötigt „Mitspieler“. Das ist zwar in erster Linie die betroffene Person selbst, denn nur mit deren Zustimmung und Mitwirkung können die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit ermittelt, eventuell erforderliche Gutachten erstellt und schließlich in Frage kommende Maßnahmen erarbeitet und umgesetzt werden. Aber auch die Betriebs- und Personalräte, bei schwerbehinderten Mitarbeitern auch deren Vertretung, sind wichtige und nicht wegzudenkende Mitstreiter bei diesem Prozess.
Die sich daraus ergebenden rechtlichen und praktischen Fragen waren Gegenstand des Seminars und wurden mit den Teilnehmern eingehend erörtert. Dabei zeigte sich, dass neben Unkenntnis und Vorbehalten gegen die gesetzliche Regelung, die vielfach nur als verkapptes, eine krankheitsbedingte Kündigung vorbereitendes, Instrument angesehen wird, immer wieder die Frage der Umsetzung der dürren gesetzlichen Regelung in die Praxis im Vordergrund steht.
Aber auch die Wahrung des Datenschutzes und die Zusammenarbeit der einzelnen Akteure wurden eingehend erörtert.

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